Rechtsprechung
   FG Rheinland-Pfalz, 02.04.2008 - 3 K 2240/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,3240
FG Rheinland-Pfalz, 02.04.2008 - 3 K 2240/04 (https://dejure.org/2008,3240)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02.04.2008 - 3 K 2240/04 (https://dejure.org/2008,3240)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02. April 2008 - 3 K 2240/04 (https://dejure.org/2008,3240)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,3240) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • aufrecht.de

    Sind Sprecher von Werbespots im Rundfunk Künstler?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerliche Qualifizierung der Einkünfte einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Erstellung und Vermarktung von Werbetexten im Rahmen der Hörfunkwerbung und Fernsehwerbung; Einstufung des Sprechens von Werbetexten als gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit; ...

  • kanzlei.biz

    Sprecher für Radio-Werbespots nicht künstlerisch tätig

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 2 S. 1; ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
    Künstlerische Tätigkeit eines Sprechers von Werbespots im Rundfunk

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Künstlerische Tätigkeit eines Sprechers von Werbespots im Rundfunk

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Radio-Werbespots und ihre Sprecher

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Sprecher für Radio-Werbespots Künstler?

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Sprecher für Radio-Werbespots nicht künstlerisch tätig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Sprecher für Radio-Werbespots nicht künstlerisch tätig.

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Sprecher für Radio-Werbespots nicht künstlerisch tätig

Papierfundstellen

  • afp 2008, 427
  • EFG 2008, 1292
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 11.07.1991 - IV R 102/90

    Werbetätigkeit eines Künstlers nur bei eigenschöpferischer Leistung freiberuflich

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 02.04.2008 - 3 K 2240/04
    Für die Annahme einer künstlerischen Betätigung müssten vielmehr noch andere Elemente hinzutreten wie z.B. ein ernsthafter schauspielerischer Einsatz, bei dem sich der Steuerpflichtige über ins einzelne gehende Angaben und Weisungen seines Auftraggebers hinwegsetzen könne, weshalb ihm infolgedessen noch genügend Spielraum für eigenschöpferische Leistung bleibe (Hinweis auf BFH-Urteil vom 11.07.1991 IV R 102/90, BStBI II 1992, 413).

    a) Eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt - neben anderen Voraussetzungen - nur vor, wenn der Steuerpflichtige eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht (vgl. BFH-Urteile vom 26.02.1987 IV R 105/85, BStBl II 1987, 376 m.w.N.;vom 22.03.1990 IV R 145/88, BStBl II 1990, 643, vom 23.08.1990 IV R 61/89 , BStBl II 1991, 20 undvom 11.07.1991 IV R 102/90, BStBl II 1992, 413).

    Andererseits ist eine künstlerische Tätigkeit dann jedoch nicht gegeben, wenn sich der Steuerpflichtige an ins einzelne gehende Angaben und Weisungen seines Auftraggebers zu halten hat und ihm infolgedessen kein oder kein genügender Spielraum für eine eigenschöpferische Leistung bleibt (vgl. BFH-Urteile vom 11.07.1991 IV R 102/90, BStBl II 1992, 413 m.w.N. undvom 15.10.1998 IV R 1/97, BFH/NV 1999, 465).

    Vielmehr setzt die Annahme einer solchen Vergleichbarkeit voraus, dass die "Rolle" nach Art und Umfang die Gestaltung eines geschriebenen Dialogs oder auch Monologs durch den Einsatz schauspielerischer Erfahrung und künstlerischer Gestaltungskraft in einer Weise verlangt, die trotz der Vorgaben des jeweiligen Auftraggebers einen erheblichen Spielraum zur Entfaltung der künstlerischen Fähigkeiten lässt (vgl. BFH-Urteil vom 11.07.1991 IV R 102/90, BStBl II 1992, 413 m.w.N).

  • BFH, 15.10.1998 - IV R 1/97

    GewSt-pflichtige Einnahmen eines Filmschauspielers; Herstellung von

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 02.04.2008 - 3 K 2240/04
    Das Wesen künstlerischer Betätigung liege in der freien schöpferischen Gestaltung, in der der Steuerpflichtige seine individuelle Anschauungsweise und Darstellungskraft zum Ausdruck bringe und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine gewisse Gestaltungshöhe erreiche (Hinweis auf st. Rspr. des BFH:z.B. Urteil vom 15.10.1998 IV R 1/97).

    Dabei kommt der allgemeinen Verkehrsauffassung besonderes Gewicht zu (stRspr.; vgl. z.B. BFH-Urteil v. 15.10.1998, IV R 1/97 BFH/NV 1999, 465 m.w.N.).

    Andererseits ist eine künstlerische Tätigkeit dann jedoch nicht gegeben, wenn sich der Steuerpflichtige an ins einzelne gehende Angaben und Weisungen seines Auftraggebers zu halten hat und ihm infolgedessen kein oder kein genügender Spielraum für eine eigenschöpferische Leistung bleibt (vgl. BFH-Urteile vom 11.07.1991 IV R 102/90, BStBl II 1992, 413 m.w.N. undvom 15.10.1998 IV R 1/97, BFH/NV 1999, 465).

  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 02.04.2008 - 3 K 2240/04
    Zur Umschreibung des Kunstbegriffs dienen die Merkmale des Schöpferischen, des Ausdruckes persönlichen Erlebnisses, der Formgebung sowie der kommunikativen Sinnvermittlung (vgl. BVerfG-Beschluss vom 17.07.1984 1 BvR 816/82, BVerfGE 67, 213, 226, m.w.N.).

    Kennzeichnendes Merkmal einer künstlerischen Äußerung ist danach die Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts und die damit gegebene Möglichkeit, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiter reichende Bedeutungen zu entnehmen, so dass sich eine praktisch unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt (BVerfG-Beschluss vom 17.07.1984 1 BvR 816/82, BVerfGE 67, 213, 227).

  • BFH, 11.08.1999 - XI R 12/98

    Abfärberegelung bei geringer gewerblicher Tätigkeit

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 02.04.2008 - 3 K 2240/04
    Auch bei einem nur geringfügigen gewerblichen Anteil an der Gesamttätigkeit werden sämtliche Tätigkeiten steuerlich als gewerblich beurteilt (vgl. BFH-Urteile vom 10.08.1994 l R 133/93, BStBI II 1995, 171 undvom 11.08.1999 XI R 12/98, BStBl II 2000, 229).

    Auf die weitere Frage, ob etwas anderes dann zu gelten hat, wenn der Anteil der originär gewerblichen Tätigkeit extrem niedrig ist (vgl. BFH-Urteil vom 11.08.1999 XI R 12/98, BStBl II 2000, 229), kommt es vorliegend nicht an, nachdem die Klägerin für das Streitjahr selbst angibt, dass sie sich im Wesentlichen in dem Bereich des Sprechens von Werbespots betätigt hat.

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 02.04.2008 - 3 K 2240/04
    Es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck, und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers (vgl. BVerfG-Beschluss vom 24.02.1971, BVerfGE 30, 173, 188 f.).
  • BFH, 24.04.1997 - IV R 60/95

    1. Keine Umqualifizierung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 bei einheitlicher

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 02.04.2008 - 3 K 2240/04
    Bei einer Personengesellschaft sei von einer freiberuflichen Tätigkeit nur dann auszugehen, wenn die einzelnen Gesellschafter sämtliche Leistungen auf freiberuflicher Basis erbrächten, es sei denn die Tätigkeiten seien dermaßen miteinander verflochten, dass sie sich gegenseitig unlösbar bedingten (Hinweis auf BFH-Urteile vom 20.12.2000 XI R 8/00, BStBI II 2002 S. 478, undvom 24.04.1997 IV R 60/95, BStBI II 1997 S. 567).
  • BFH, 14.12.1976 - VIII R 76/75

    Für die Abgrenzung der künstlerischen gegenüber der gewerblichen Tätigkeit sind

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 02.04.2008 - 3 K 2240/04
    Eine künstlerisch gestaltete schauspielerische Leistung verliert nicht allein dadurch, dass sie einem gewerblichen Zweck, wie etwa dem der Werbung dient, die Eigenschaft einer künstlerischen Leistung (vgl. BFH-Urteile vom 20.02.1958 IV 560/56 U, BStBl III 1958, 182 - Werbeberater - vom 11.07.1960 V 96/59 S, BStBl III 1960, 453 - Grafiker - ; vom 14.12.1976 VIII R 76/75, BStBl II 1977, 474 - Werbefotograf - undvom 14.08.1980 IV R 9/77, BStBl II 1981, 21 - Kunstmaler -).
  • BFH, 20.12.2000 - XI R 8/00

    Einkunftsart bei Herstellung von Filmreportagen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 02.04.2008 - 3 K 2240/04
    Bei einer Personengesellschaft sei von einer freiberuflichen Tätigkeit nur dann auszugehen, wenn die einzelnen Gesellschafter sämtliche Leistungen auf freiberuflicher Basis erbrächten, es sei denn die Tätigkeiten seien dermaßen miteinander verflochten, dass sie sich gegenseitig unlösbar bedingten (Hinweis auf BFH-Urteile vom 20.12.2000 XI R 8/00, BStBI II 2002 S. 478, undvom 24.04.1997 IV R 60/95, BStBI II 1997 S. 567).
  • BFH, 23.08.1990 - IV R 61/89

    Zur Abgrenzung zwischen künstlerischer und gewerblicher Tätigkeit bei einem

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 02.04.2008 - 3 K 2240/04
    a) Eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt - neben anderen Voraussetzungen - nur vor, wenn der Steuerpflichtige eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht (vgl. BFH-Urteile vom 26.02.1987 IV R 105/85, BStBl II 1987, 376 m.w.N.;vom 22.03.1990 IV R 145/88, BStBl II 1990, 643, vom 23.08.1990 IV R 61/89 , BStBl II 1991, 20 undvom 11.07.1991 IV R 102/90, BStBl II 1992, 413).
  • BFH, 14.08.1980 - IV R 9/77

    Einkünfte aus dem Verkauf von Bilder - Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 02.04.2008 - 3 K 2240/04
    Eine künstlerisch gestaltete schauspielerische Leistung verliert nicht allein dadurch, dass sie einem gewerblichen Zweck, wie etwa dem der Werbung dient, die Eigenschaft einer künstlerischen Leistung (vgl. BFH-Urteile vom 20.02.1958 IV 560/56 U, BStBl III 1958, 182 - Werbeberater - vom 11.07.1960 V 96/59 S, BStBl III 1960, 453 - Grafiker - ; vom 14.12.1976 VIII R 76/75, BStBl II 1977, 474 - Werbefotograf - undvom 14.08.1980 IV R 9/77, BStBl II 1981, 21 - Kunstmaler -).
  • BFH, 11.07.1960 - V 96/59 S

    Einordnung der Tätigkeit als Graphiker als Tätigkeit als Künstler

  • BFH, 22.03.1990 - IV R 145/88

    Klavierstimmer übt keine künstlerische Tätigkeit aus

  • BFH, 20.02.1958 - IV 560/56 U

    Steuerrechtliche Behandlung und Definition des Berufs eines Werbeberaters

  • BFH, 26.02.1987 - IV R 105/85

    Künstlerische Tätigkeit - Büttenredner

  • BFH, 20.06.1962 - IV 208/60 U

    Bewertung der Tätigkeit eines Schauspielers als Sprecher von Werbetexten als eine

  • BFH, 03.02.1977 - IV R 112/72

    Journalist - Schreiben von Manuskripten - Nebeneinkünfte aus selbständiger

  • BFH, 24.10.1963 - V 52/61 U

    Künstlertätigkeit eines Rundfunksprechers - Umsatzsteuerpflicht für einen

  • FG Köln, 27.04.2022 - 2 K 553/18

    Streit um die rechtliche Qualifizierung der Einkünfte aus einer selbstständigen

    Das Sprechen von Werbetexten im Rahmen der Hörfunk- und Fernsehwerbung könne nur dann im Einzelfall als eigenschöpferische Leistung von künstlerischem Rang angesehen werden, wenn der jeweilige "Sprecher" eine größere Rolle verkörpert, die ihrer Art und ihrem Umfang nach mit einer typischen schauspielerischen oder sonstigen künstlerischen Tätigkeit vergleichbar sei, d.h. über die bloße Vermittlung des Textes hinausgehe und die "Rolle" nach Art und Umfang die Gestaltung eines Textes durch den Einsatz schauspielerischer Erfahrung und künstlerischer Gestaltungskraft in einer Weise verlangt, die trotz der Vorgaben des jeweiligen Auftraggebers einen erheblichen Spielraum zur Entfaltung der künstlerischen Fähigkeiten lässt (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 1991, IV R 102/90, BStBl. II 1992, 413; ebenso FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. April 2008, 3 K 2240/04, EFG 2008, 1292).

    Ebenso hat das FG Rheinland-Pfalz bei der Verneinung einer künstlerischen Tätigkeit darauf abgestellt, dass derartige "Rollen" in Werbesendungen häufig nicht nur von Künstlern, sondern auch von Prominenten aus anderen Lebensbereichen, aber auch von unbekannten Laien gespielt werden, und sich dadurch zeige, dass nach der allgemeinen Verkehrsauffassung der Einsatz von Künstlern, wie etwa (Berufs-)Schauspielern, wegen der Natur der Anforderungen nicht geboten sei (vgl. dazu auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. April 2008, 3 K 2240/04, EFG 2008, 1292).

    ee) Soweit das FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 2. April 2008, 3 K 2240/04, EFG 2008, 1292) bei der Tätigkeit als (Werbe-)Sprecher einen eigenen künstlerischen Gestaltungsraum verneint, weil es auf die Entwicklung einer eigenen Formensprache und des Einfließens eigener Empfindungen und Ideen in das Arbeitsergebnis ankomme und allein der je nach Auftrag unterschiedliche Einsatz der Stimm- und Tonlage, der Sprechgeschwindigkeit sowie weiterer stimmlicher Faktoren die notwendige Beherrschung der Technik eines Sprechers darstelle und eine eigenschöpferische Gestaltung nicht zu ersetzen vermöge, kann dies auf den Streitfall nicht übertragen werden.

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2013 - 6 K 1301/10

    Gestaltung von Angebots- und Prospektwerbung ist keine künstlerische, son-dern

    Demgegenüber wurden die Arbeiten eines Grafikers zu Werbezwecken (FG Düsseldorf, Urteil vom 5. November 2004, 1 K 3118/02, EFG 2007, 197; FG Nürnberg, Urteil vom 25. April 1995, I 66/94, juris-Dokument), die Tätigkeit eines Werbesprechers im Radio (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. April 2008, 3 K 2240/04, EFG 2008, 1292), das Entwerfen von Schnittmuster für Bekleidung im Kundenauftrag (FG München, Urteil vom 27. Januar 2012, 8 K 4021/08, EFG 2012, 2282) und die Arbeiten eines "Verpackungsdesigners" (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. September 2002, 6 K 2279/00) als nicht künstlerisch und damit als gewerblich eingestuft.
  • FG München, 28.07.2011 - 5 K 2263/08

    Tätigkeit einer Moderatorin von Verkaufssendungen im Fernsehen für einen

    Da es für eine künstlerische Tätigkeit aber auf die Entwicklung einer eigenen Formensprache und das Einfließen eigener Erfindungen und Ideen in das Arbeitsergebnis ankommt, mangelt es an einer künstlerischen Gestaltung (vgl. Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. April 2008 3 K 2240/04, EFG 2008, 1127).
  • FG München, 10.07.2014 - 15 K 2275/11

    (Gebrauchs-) Kunst

    Demgegenüber wurden die Arbeiten eines Grafikers zu Werbezwecken (FG Düsseldorf, Urteil vom 5. November 2004 1 K 3118/02 , EFG 2007, 197; FG Nürnberg, Urteil vom 25. April 1995 I 66/94 , juris-Dokument), die Tätigkeit eines Werbesprechers im Radio (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. April 2008, 3 K 2240/04, EFG 2008, 1292), das Entwerfen von Schnittmuster für Bekleidung im Kundenauftrag (FG München, Urteil vom 27. Januar 2012 8 K 4021/08 , EFG 2012, 2282) und die Arbeiten eines "Verpackungsdesigners" (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. September 2002.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht